Fördermittel

Neue KfW-Förderrichtlinien:

Darlehensförderung und neue Zuschussvariante zum 1.1.2007

Das im Rahmen der „Förderinitiative Wohnen, Umwelt, Wachstum" von der Bundesregierung und der KfW gestartete CO2-Gebäudesanierungsprogramm wurde vereinfacht und weiterentwickelt. Zusätzlich wurden neue Fördertatbestände sowie eine Zuschussvariante im CO2-Gebäudesanierungsprogramm eingeführt. Bis einschließlich 2009 beabsichtigt der Bund für die Finanzierung der Programme Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. 

Förderung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser

Gefördert werden alle Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, das Neubau-Niveau nach EnEV oder die Unterschreitung des EnEV-Neubau-Niveaus um min­destens 30 % zu erreichen. Die bisher notwendige Durchführung eines der Maßnahmenpakete o bis 4 ist nicht mehr erforderlich. Bei Erreichen des Neubau-Niveaus nach EnEV wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 5 % des Zusagebetrages, bei Unterschreitung des EnEV-Neu­bau-Niveaus um 30 % in Höhe von 12,5 % des Zusagebetrages gewährt. 

 


 

Sonderförderung Modellvorhaben

Die energetische Sanierung auf EnEV-Neubau-Niveau minus 50% kann gesondert gefördert werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Maßgaben eines entsprechenden Pflichten heftes der Deutschen Energie-Agentur (dena).


Förderung von Maßnahmenpaketen 

Die bisherige Förderung der Maßnahmenpakete o bis 4 bleibt erhalten. Inhaltlich gibt es Ände­rungen in den Maßnahmenpake­ten 3 und 4. 

Maßnahmenpaket 3 neu: Die Umstellung des Heizenergieträ­gers wird durch die Wärmedäm­mung der Außenwände ersetzt, so dass sich das Maßnahmen­paket 3 aus der Erneuerung der Heizung, dem Austausch der Fenster und der Wärmedämmung der Außenwände zusammensetzt. 

Maßnahmenpaket 4 neu: 

Für die Beantragung des Maßnahmenpaketes 4 war bislan der Nachweis eines Sachverständigen über die C02-Einsparung von mindestens 40 kg pro m2 Gebäudenutzfläche und Jahr erforderlich. Jetzt müssen mindestens 3 von 6 möglichen Einzelmaßnahmen: 

- Wärmedämmung der Außenwände
- Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke
- Wärmedämmung der Keller­decke, von erdberührten Außenflächen, beheizter Räume
- oder von Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
- Austausch der Fenster
- Austausch der Heizung
- Einbau einer Lüftungsanlage, die von einem Sachverständigen empfohlen werden, als Paket durchgeführt werden. Hierbei sind die Anforderungen der EnEV und die Anlage des Merkblattes einzuhalten. Der Nachweis der C02-Einsparung entfällt. Abweichend von den Maßnahmenpaketen 0 - 3 ist hier die Sanierung von Teilflächen - z.B. von nur drei Außenwänden - möglich. Dies kann der Fall bei einer Grenzbebauung sein, wenn z.B. der Nachbar der Überbauung widerspricht. 


Voraussetzung für Fördermittelgewährung 

Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen.



Föderfähige Gebäude

Finanziert werden unverändert Maßnahmen an Wohngebäuden sowie an Wohn-, Alten- und Pflege­heimen. Maßnahmen zur energetischen Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV oder besser können in sol­chen Gebäuden gefördert werden, die bis zum 31.12.1983 fertig gestellt worden sind. Die Förderung von Maßnahmenpaketen ist in Gebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertig gestellt worden sind, möglich.


 

Austausch von Heizungsanlagen

Gefördert wird der Austausch von Heizungsanlagen, unabhängig vom Alter der Heizung. Beim Aus' tausch von Heizungsanlagen ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Die Förderung von Niedertemperaturkesseln entfällt.


 

Austausch von Fenstern

Die bislang mögliche Förderung des alleinigen Austauschs der vorhandenen Verglasung entfällt. Zukünftig ist nur der Austausch des gesamten Fensters förderfähig. 


Technische Mindestanforderungen Gebäudehülle

Die technischen Mindestanforderungen für Dämmmaßnahmen und den Austausch von Fenstern wurden im Zuge des technischen Fortschritts erhöht. 


Kombination/Kumulierung

Die Kumulierung mit anderen Programmen ist möglich, allerdings nicht mit der Zuschussva­riante des C02-6ebäudesanierungsprogramms. 

Die Aufwendungen für eine Beratung durch einen im Förderprogramm zugelassenen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme werden als förderfähige Kosten anerkannt, wenn keine sonstige Förderung (z.B. aus dem Förder­programm "Vor-Ort-Beratung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) in­Anspruch genommen wird. 


Nachweis der Verwendung der Mittel 

Der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel Ist der Hausbank innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens durch Vorlage von Rechnungen der Fachunternehmen nachzuweisen. Aus den Rechnungen müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes hervor­gehen: Im Falle der Heizungs­erneuerung ist zusätzlich die Durchführung des hydraulischen Abgleichs nachzuweisen. Die KfW behält sich eine Über­prüfung der geförderten Gebäude vor. Weitere Informationen: www.kfw-foerderbank.de Infocenter der KfW: Tel. 01801/33 55 77 E-Mail: s. Kontakt www.energiefoerderung.info.